Wie muss ich mich versichern? Was muss ich beim Arbeitgeber beachten? Wie wird meine freiberufliche Nebentätigkeit steuerlich behandelt? In diesem Beitrag möchte ich dir Antworten auf die wichtigsten Fragen liefern, die es für deine freiberufliche Nebentätigkeit zu beachten gilt.
Muss ich dem Arbeitgeber über meine freiberufliche Nebentätigkeit informieren?
Deinen Arbeitgeber musst du über deine freiberufliche Nebentätigkeit nur informieren, wenn dein Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel enthält. Eine solche Klausel ist allerdings in den meisten Arbeitsverträgen vorhanden. Beamte müssen einen Nebenjob in jedem Fall genehmigen lassen. Details zu diesem Thema und wie du deinen Arbeitgeber von deiner Nebentätigkeit überzeugen kannst findest du in meinem Beitrag »Nebenberuflich selbstständig: Was erlaubt der Arbeitgeber?«
Wie viel Zeit darf meine freiberufliche Nebentätigkeit in Anspruch nehmen?
Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein sollte die Kombination aus Hauptjob und Nebenjob mit dem Arbeitszeitgesetz im Einklang stehen. In §3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)ist definiert, dass die maximale Arbeitszeit zehn Stunden pro Tag nicht überschreiten darf. Arbeitest du also acht Stunden in deinem Hauptjob dürftest du streng genommen nur noch maximal zwei Stunden für deine freiberufliche Nebentätigkeit aufbringen. In der Praxis ist dies aber nur schwer zu kontrollieren. Allerdings wird es zum Problem, wenn du dich regelmäßig überarbeitest und deinem Arbeitgeber auffällt, dass du nicht mehr die volle Leistung am Arbeitsplatz bringst. Deine freiberufliche Nebentätigkeit darf deine Haupttätigkeit nicht einschränken.
Muss ich mich neben meinem Hauptjob zusätzlich versichern?
Solange deine freiberufliche Nebentätigkeit nur in einem geringen Umfang erfolgt, bist du nicht verpflichtet Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Der Umfang bemisst sich an der investierten Zeit und am Einkommen. Übst du deine freiberufliche Nebentätigkeit nach den Vorgaben eines Minijobs (geringfügige Beschäftigung) aus, musst du keine Beiträge an die Kranken,- Pflege- und Arbeitslosenversicherung abführen, die über die Beiträge deines Hauptjobs hinausgehen.
In jedem Fall ist eine freiberufliche Nebentätigkeit als Minijob rentenversicherungspflichtig. Die zusätzlichen Beiträge muss dein Arbeitgeber an die Rentenversicherung abführen. Die entsprechende Differenz musst du natürlich zahlen. Bei einem Verdienst aus deinem Nebenjob 450 € pro Monat sind das ca. 17€ monatlich (Stand 2019).
Geht deine freiberufliche Nebentätigkeit über die Einkommensvorgaben eines Minijobs hinaus, so fallen in der Regel alle weiteren Sozialversicherungsbeiträge an.
Was gibt es bei einer freiberuflichen Nebentätigkeit im Zusammenhang mit der Künstlersozialversicherung zu beachten?
Künstler und Publizisten können sich zu vergünstigten Konditionen bei der Künstlersozialkasse versichern. Auch hier gibt es ein paar Vorgaben zu beachten, wenn eine künstlerische Tätigkeit im Nebenjob ausübt. Zunächst einmal besteht keine Versicherungspflicht für die Kranken- und Pflegeversicherung, wenn aufgrund der Arbeitnehmertätigkeit Versicherungspflicht besteht. Quelle: KSK
Anders sieht das allerdings aus, wenn die KSK die künstlerische / publizistische Tätigkeit als hauptberuflich ansieht. Das ist dann der Fall, wenn die Einnahmen der künstlerisch/publizistischen Tätigkeit die Einnahmen der Festanstellung übersteigen.
Muss ich Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn ich im Rahmen einer Familienversicherung über meinen Partner mitversichert bin?
Auch in diesem Fall hängt die Abführung zusätzlicher Versicherungsbeiträge von der Höhe des Einkommens ab. Die Einkommensgrenze wird in der Regel jedes Jahr neu festgelegt. Im Jahr 2019 liegt diese Grenze bei 445€ pro Monat.
Wichtig: Zum Einkommen zählt nicht nur dein Gewinn aus der freiberuflichen Nebentätigkeit sondern auch Zinserträge aus Geldanlagen wie Aktien und Fonds die dein Sparerpauschbetrag von aktuell 801€ übersteigen.
Was gibt es beim Versicherungsschutz noch zu beachten?
Die private Haftpflichtversicherung deckt keine Schäden die im Rahmen der freiberuflichen Nebentätigkeit entstanden sind. Dafür benötigst du zusätzliche Versicherungen. Zu den wichtigsten Versicherungen zählen die Berufshaftpflicht- und die Betriebshaftpflichtversicherung. Zu beiden Versicherungsarten habe ich bereits detaillierte Blogartikel veröffentlich und dir oben entsprechen verlinkt.
Die wichtigsten Unterschiede beider Versicherungsarten möchte ich dir hier trotzdem kurz darstellen:
Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt Personen– und Sachschäden ab. Die Versicherung zahlt, wenn du beispielsweise ein Gerät deines Kunden beschädigt hast.
Die Berufshaftpflichtversicherung dient in der Regel zur Abdeckung von Vermögensschäden.
Beispielsweise wenn ein Kunde aufgrund deiner fehlerhaften Arbeit einen Imageschaden, oder einen Verdienstausfall erleidet. Die Berufshaftpflichtversicherung leistet dann finanziellen Ausgleich.
Je nach Art deiner Tätigkeit kann auch eine betriebliche Rechtsschutzversicherung sinnvoll sein, um eventuelle Prozesskostenrisiken abzusichern.
Wann ist meine freiberufliche Nebentätigkeit steuerfrei?
Im Rahmen des sogenannten Härteausgleichs darfst du steuerfrei Geld nebenbei verdienen. Das sind nach Abzug aller Kosten allerdings nur 410 Euro pro Jahr, die du steuerfrei hinzu verdienen darfst. Das ist nicht wirklich viel!
Außerdem gibt es noch die Übungsleiterpauschale. Voraussetzung ist, dass du deine Tätigkeit in einer gemeinnützigen, kirchlichen oder öffentlich rechtlichen Körperschaft ausübst. Ein praktisches Beispiel für eine solche Tätigkeit als Freiberufler wäre die Kursleitung an einer Volkshochschule. Die dort erhaltene Vergütung ist bis zu einem Betrag von 2.400 € pro Kalenderjahr steuerfrei. Ähnliches gilt für ehrenamtliche Tätigkeiten mit einem Freibeitrag bis 720 €.
Abschließend möchte ich noch den Grundfreibetrag erwähnen. Der liegt für Ledige bei aktuell (2019) 8.652 € und für Verheiratete bei 17.304 € pro Kalenderjahr. Sollte dein Gesamteinkommen unter dieser Grenze liegen so fallen ebenfalls keine Steuern auf deine Nebentätigkeit an.
Fazit
Ich hoffe dieser Beitrag hat dir Antworten zu deinen Fragen für die freiberufliche Nebentätigkeit geliefert. Er beinhaltet die aus meiner Sicht wichtigsten Informationen bezüglich Steuern, Sozialabgaben und Arbeitsrecht. Falls du auf eine erfolgreiche Selbstständigkeit im Haupterwerb hinarbeitest solltest du dich jedoch nicht durch die gering bemessenen Freigrenzen für Steuern und Sozialabgaben ausbremsen lassen. Gib Alles und werde erfolgreich! Dabei helfen dir auch meine kostenfreien Beiträge in anderen wichtigen Themenbereichen wie z.B. Marketing, Finanzen, Management und Vertrieb. Alle Beiträge findest du auf meinem Blog. Falls du mit deiner Selbstständigkeit richtig durchstarten möchtest, empfehle ich dir abschließen noch mein Programm »Selbstständig in 25 Tagen«. Dort findest du die wichtigsten Infos zum Start in die Selbstständigkeit in einer einzigartigen Challenge mit täglichen Aufgaben. Ich wünsche dir viel Erfolg!
25 Antworten zu “Freiberufliche Nebentätigkeit: Was es zu beachten gilt!”
Hallo Ralf Vielen Dank für die super Informationen und deren zusammenfassung.
Folglich auf meine Person, volle Erwerbstätigkeit möchte nebenbei Grafiken erstellen auf Kundenwunsch Youtube, Logos,fleyer etc….
Nach deinem Artikel wäre das dann der Antrag beim Finanzamt dann bitte auf Künstler Einstufung Rechnung Erstellung zu 7% Verteuerung da Erschaffung und Umsetzung von Inspiration. Dann Anmeldung als Nebentätigkeit Freiberufler sowie Arbeitergeber meldung…. Soweit habe ich alles oder?
Andere Frage ist muss ich Gewerbesteuer zahlen?
Wie muss ich meine Gewinne versteuern? 7% oder persönlicher Steuersatz wie bei der Hauptbeachäftigung.?
Danke dafür
Beste Grüße benny
Hallo Benny,
darf ich fragen, wie du auf 7% kommst.
Wenn du die Mehrwehrsteuer meinst, dann wären das 19% oder du nimmst die Kleinunternehmerregelung in Anspruch, dann musst du deinen Kunden keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen.
Wenn du Grafiken erstellst bist du in der Regel Freiberufler. Das heißt, dass du keine Gewerbe anmelden musst und entsprechend auch keine Gewerbesteuer zahlen musst.
Deine Gewinne werden am Ende des Jahres zu den Einnahmen deiner hauptberuflichen Tätigkeit in der Steuererklärung addiert. Von diesem Gesamtbetrag wird dann deine Einkommensteuer berechnet.
Hoffe ich konnte dir helfen.
Beste Grüße,
Ralf
Guten Tag,
ich bin verzweifelt, weil keiner gibt mir die richtige Infos und alle wollen nur ihre Leistungen verkaufen.
Was ich hier gelesen habe hat mich schon ein bisschen getröstet. Es ist mir aber immer noch nicht alles ganz klar.
Ich arbeite im Hauptberuf und möchte als Freiberufler – Künstler tätig werden. Ich möchte es aber in kleinen Rahmen haben und behalten.
Könnte ich mich mit jemanden darüber unterhalten? Ich hätte einige Fragen. Es geht um Einkommen, Steuer, Rechnungen schreiben usw.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Peter
Hallo Peter,
eine umfassende Beratung zu deiner individuellen Situation kann ich dir nicht anbieten, da ich ja bekanntlich kein Steuerberater bin.
Vielleicht können dir meine Beiträge weiterhelfen. Wenn die Beratung kostenfrei sein soll, könntest du es noch bei öffentlichen Stellen probieren.
Für Steuerfragen kannst du mal beim Finanzamt nachfragen.
Viele Grüße und viel Erfolg,
Ralf
Hallo lieber Ralf,
man liest auf vielen Seiten so viel verschiedenes. Habe ich das in deinem Artikel richtig verstanden, dass meine Einnahmen über meine freiberufliche Tätigkeit (Synchronsprecherin) meinen Lohn in der hauptberuflichen Festanstellung überschreiten darf? Ich meine, das ist besonders dann relevant, wenn man eines Tages seine nebenberufliche Tätigkeit zum Hauptberuf machen möchte.
Vielen Dank schonmal.
Hi,
ich hoffe ich verstehe dein Kommentar richtig. Die Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit dürfen natürlich auch höher sein als die Einnahmen des Haupterwerbs. Zu beachten ist nur, dass du dann auch die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend zahlen musst, weil sich diese dann an deinem Gesamteinkommen (Haupterwerb + freiberufliche Tätigkeit) messen.
Außerdem musst du darauf achten, die Wochenarbeitszeit in Summe nicht die gesetzlichen Regeln (wie im Beitrag erwähnt) übersteigt.
Ein letzter Punkt noch. Falls du deine freiberufliche Tätigkeit über die Künstlersozialkasse versichern möchtest, würde das mit dem zusätzlichen Haupterwerb aller Voraussicht nach nicht möglich sein.
Ich finde es aber cool, dass du dir schon solche Fragen stellst. Das zeigt, dass du auf dem richtigen Weg bist.
Liebe Grüße,
Ralf
Vielen Dank für die Antwort! Das war genau meine Frage. Super, dann sehe ich die Zukunft schon ein wenig klarer. Danke für deine Hilfe.
Super Beitrag! Danke! Wie sieht es denn mit den steuerlich absetzbaren Ausgeb aus? Als selbstständiger gibt es ja auch die Möglichkeit z.b. das Bürozimmer abzusetzen (Strom, Renovierung, Bürobedarf etc.). Gilt das auch wenn man freiberuflich nur geringfügig (regelmäßig unter 450 € monatl., Kleinunternehmerregelung) und nur als Nebenjob tätig ist? Oder gibt es da Unterschiede wenn es nicht der Hauptberuf ist? LG Kai
Hallo Kai,
danke für dein Feedback. Schau doch mal in diesen Beitrag Häusliches Arbeitszimmer für Freiberufler – Steuertipp
Da geht es um das Arbeitszimmer.
LG,
Ralf
Hallo,
Ich hätte mal eine Frage.
Ich bin Werkstudentin und arbeite offiziell 8 Stunden die Woche, dabei kommt dann Brutto 519 Euro raus.
Wenn ich jetzt noch als freiberufliche Prüfungsaufsicht in einer Sprachschule arbeite, bekomme ich zusätzlich nochmal 250 Euro.
Muss ich diese freiberufliche Nebentätigkeit melden, außer bei meinem Werkstudentenjob. (Der weiß Bescheid)
Momentan bin ich noch über die Familienversicherung krankenversichert, da ich ja mit dem Werkstudentenjob nicht über die Grenze komme die ich verdienen darf. Mit der Nebentätogkeit müsste ich da aber eigentlich rausfliegen oder ?
Hallo Anna,
in jedem Fall musst du die Tätigkeit beim Finanzamt melden.
Du kannst bei der Krankenversicherung prüfen lassen, ob deine Tätigkeit in der Sprachschule als nebenberuflich einzustufen ist.
Das ist der Fall, wenn du weniger als 20 Stunden pro Woche selbstständig arbeitest und dadurch nicht mehr als 75% deiner monatlichen Einnahmen aus deinem Haupterwerb erhältst.
Weitere Infos findest du unter folgendem Beitrag:
https://getpenta.com/de/blog/nebenberuflich-selbststaendig-krankenkasse/
Hinweis: Das ist keine Rechtsberatung. Im Zweifelsfall solltest du einen Steuerberater oder bei deinem Finanzamt nachfragen.
Ich hoffe ich konnte dir helfen.
Viele Grüße,
Ralf
Hallo,
Danke für den Beitrag. Ich arbeite hauptberuflich in einer Kirche und habe mir dort IT-Kenntnisse angeeignet. Diese möchte ich jetzt nutzen, um nebenberuflich mein Gehalt aufzustocken. Ich habe nun bereits einen Minijobs zur Systemverwaltung, fortführend.
Nun könnte ich ein weiteres Projekt einmalig annehmen und würde dafür, wenn ich alles richtig verstanden habe, mich als Freiberufler melden.
Nachdem ich bereits einen Minojob habe: muss ich für das Projekt dann Sozialabgaben leisten? Muss ich da aktiv was bedenken, oder reicht es, wenn ich am Ende alles in der Steuererklärung angebe und das FA berechnet dann alles automatisch?
Muss ich überhaupt irgendwas anderes angeben, oder reicht es sogar, die Einnahmen aus dem Projekt als selbstständige Einnahmen in meiner StE anzugeben?
Letztlich will ich ja kein Unternehmer werden und mich nur ungern mit zig Paragraphen rumschlagen, sondern einfach mein Gehalt aufstocken und dabei aber steuerlich sauber bleiben.
Vielen Dank für jede Hilfe!
Hallo Mike,
generell würde ich zunächst die Krankenkasse informieren. Je nach Größe bzw. Budget des Projekts musst du entsprechende Sozialabgaben leisten.
Die Anmeldung beim Finanzamt sollte ebenfalls direkt erfolgen. Dort kannst du eine freiberufliche Tätigkeit anmelden, wenn das Tätigkeitsgebiet diese Voraussetzungen erfüllt. Falls nicht ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Bis zu einem Betrag von 24.500€ fällt da noch keine Gewerbesteuer an. Allerdings kostet die Gewerbeanmeldung je nach Gemeinde so um die 40€. Auch die Abmeldung kostet eine Gebühr. Da es sich, um ein einmaliges Projekt handelt wäre es sinnvoll eine freiberufliche Tätigkeit anzumelden, wenn sich das irgendwie begründen lässt.
Am Ende des Jahres füllst du in der Steuererklärung zusätzlich noch die Anlage S + EUR aus. Anschließend wird die Steuer eingezogen.
Mit diesem Vorgehen hättest du weder Steuern noch Sozialabgaben unterschlagen.
Hinweis: Ich kann dein Anliegen nur aus der Ferne beurteilen und kenne deine persönlichen Umstände nicht genau. Auch bin ich kein Steuerberater. Entsprechend solltest du einen Steuerberater kontaktieren, wenn du dir bei Details unsicher bist.
Ich hoffe, dass ich dir helfen konnte.
VG
Ralf
Hallo Ralf,
ich hoffe, Du kannst mir etwas helfen.
Ich habe momentan eine Teilzeitstelle (50%) und seit einiger Zeit auch einen Minijob dazu.
Jetzt habe ich dazu ein Angebot bekommen, eine relativ kleine
Nebentätigkeit als Dolmetscher aufzunehmen. Dieses sollte als freie
Mitarbeiter sein. Ich habe mich bereits soweit es ging informiert und müsste mich nun zwischen Freiberufler und Gewerbe/Kleingewerbe entscheiden.
Ich tendiere mich beim FA als Freiberufler anzumelden.
Was muss ich dann abführen? Krankenversicherung? Bin bereits gesetzlich bei meiner TZ versichert.
Rentenversicherung? Da ich bereits den Steuerfreibetrag erschöpft habe, wird das wohl vom ersten Euro so sein?
Wenn Du mir da etwas weiter helfen Du etwas Licht in die Dunkelheit bringen könntest 🙏🏻
Lieben Dank für die kurze Erklärung:-)
Schöne Grüße
Eveline
Hallo Eveline,
ich möchte vorab erwähnen, dass die folgenden Tipps keine Steuerberatung oder ähnliches ersetzen können, da ich u.a. deine detaillierte steuerliche Situation nicht kenne. Ich möchte dir aber trotzdem helfen soweit ich kann.
Zunächst würde ich sagen, dass deine Tätigkeit zu den freien Berufen gehört und die Einteilung als Freiberufler korrekt ist. Dolmetscher zählt zu den sogenannten Katalogberufen.
Sozialabgaben wie Kranken-, Rente und Pflegeversicherung musst du nur abführen, wenn die entsprechende Versicherung deine Tätigkeit als Haupterwerb einstuft. Im Nebenerwerb bist du, wenn deine Tätigkeit als Dolmetscherin folgende Kriterien erfüllt:
Zur Steuer:
Zum Jahresende gibst du neben deiner Steuererklärung aus Erwerbstätigkeit auch noch die Anlage S ab. Darin sind die Einnahmen aus deiner freiberuflichen Tätigkeit aufgeführt. Mit deiner Steuererklärung werden die Einnahmen aus deiner Anstellung und die Einnahmen aus deiner freiberuflichen Tätigkeit zusammengezählt. Auf dieses Gesamteinkommen zahlst du dann die Steuer.
Ich hoffe das hat dir geholfen.
Liebe Grüße,
Ralf
Hallo Ralf, vielen Dank für die Info. Ich bin in der Elternzeit und müsste ab September wieder arbeiten gehen. Ich hatte vorher eine VZ-Stelle, jetzt möchte ich meine Stunden reduzieren (30-32) und als Systemische Beraterin nebenberuflich arbeiten. Ich habe bei FA die Erklärung zur steuerlichen Erfassung abgegeben und warte, ob ich freiberuflich arbeiten darf oder die Gewerbe anmelden. In meinem AV steht keine Klausel bezüglich der Nebentätigkeit. Allerdings weiß der AG Bescheid, dass ich so was vor habe. Meine Frage bezieht sich auf Wettbewerbsverbot. Wenn ich als Freiberuflerin bei einer Firma arbeite, die ähnliche Tätigkeit wie mein AG führt, ist schon Konkurrenz? Darf ich es machen oder gar nicht? Ich arbeite als Jobcoach und in einer anderen Firma sollte ich Coaching bzw. Systemische Beratung machen. Mein AG arbeitet mit dem Jobcenter zusammen, die andere Firma aber auch… Ich will alles sauber machen, deswegen diese Frage. Würde mich freuen auf die Antwort.
Gruß
S
Hi,
grundsätzlich würde ich da schon einen Interessenkonflikt zwischen deinem Nebenberuf und deinem Arbeitgeber sehen. Insbesondere, wenn in deinem Arbeitsvertrag eine Klausel zum Wettbewerbsverbot enthalten ist. Du könntest das Konfliktpotenzial aber reduzieren, wenn du in deiner freiberuflichen Tätigkeit nicht nur die eine Firma als Kunde hast (die ebenfalls für das Jobcenter arbeitet) sondern noch ein paar andere Kunden, sodass die eine Firma nicht unbedingt den Hauptanteil des Umsatzes deiner Nebentätigkeit ausmacht. Du solltest ohnehin möglichst schnell mehr als einen Kunden haben, um dich vom Verdacht der Scheinselbstständigkeit zu befreien. Hoffe ich konnte dir helfen. VG, Ralf
Hallo,
ich habe eine Frage und hoffe auf eine Hilfreiche Antwort 🙂
Ich habe eine feste Arbeitstelle wo ich mein Lebensunterhalt verdiene. Jetzt die Frage, ich üben neben der Hauptjob folgende nebenberufliche tätigkeiten durch:
– einen 520€ Minijob als Trainer wo ich bei Fussballcamps mithelfe und dort eine Entlohnung von ca. 250€ 2-3 im Jahr verdiene
– einen Ehrenamtlichen Trainerjob wo ich monatlich 100€ verdiene
– eine nebenberufliche angemeldete freiberufliche Tätigkeit als Trainer wo ich monatlich 300-400€ dazu verdiene. Ich habe eine Steuernummer bekommen und das Go vom Finanzamt. Ich habe mich für die Kleigewerberegung entschieden und die einfache Buchführung.
Jetzt ist die Frage welcher Betrag zählt am Ende zusammen (HAuptjob, Minijob, Ehrenamtlich und Freiberuflich)? und ich mache zusammen mit meine Ehefrau noch die Steuer! Wie ist das jetzt von welchen Betrag zählt der Freigbetrag für nebenberucfliche Freiberufler? Ich bin total überfordert es ist auch das erste Jahr das ich das alles mache und im Mai wird es 1 Jahr und da muss ich die Steuererklärung machen. Könntest du ein bisschen Lich in meinen Fall bringen 🙂 Ich wäre dir sehr dankbar.
LG Klaus
Hallo Klaus,
danke für deine Frage. Zunächst muss ich vorwegschicken, dass ich kein Steuerberater bin und dir deshalb keine 100%ige Auskunft geben kann. Ich kann dir aber vielleicht helfen ein paar Dinge einzuordnen.
1. Nebenjobs müssen bis 4.500 pro Jahr nicht versteuert werden
2. Für deinen Trainerjob kannst du vielleicht die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen siehe https://www.finanztip.de/uebungsleiterpauschale/
3. Deine nebenberufliche freiberufliche Tätigkeit musst du in der Anlage S und Anlage EÜR bei deiner Steuererklärung mit angeben. Hier werden deine Einnahmen aus deinem Hauptjob mit dem Gewinn deiner freiberuflichen Tätigkeit zusammengerechnet. Von diesem Gesamtbetrag wird dann die Einkommensteuer fällig. Der Steuerfreibetrag liegt aktuell (2022) bei 10.347 Euro. Für verheiratete entsprechend bei 20.694 Euro. Wenn dein/euer jährlicher Verdienst darunter liegt musst du keine Einkommensteuer zahlen. Jeder Euro der darüber liegt wird entsprechend versteuert. Wie viel das ist siehst du in der Einkommensteuertabelle. Google einfach mal nach Grundtabelle.
Ich hoffe ich konnte dir helfen.
LG Ralf
Bisher ging es hier um Nebentätigkeit. Wie sieht es denn aus, wenn die Haupttätigkeit „Rentner“ ist, eine Zuverdienstgrenze nicht besteht und nun ein-zum früheren Job passende Homeofficetätigkeit angeboten wird- die eher im Bürotätigkeitbereich, nämlich Angebote + Rechnungen zu erstellen liegt?
Wäre das „Freiberuflich“?
Hallo Dieter,
eine rechtssichere Auskunft kann ich dir da aus der Ferne leider nicht geben.
Grundsätzlich würde ich aber sagen, dass die von dir beschriebene Tätigkeit eher im gewerblichen Bereich einzordnen ist.
Grund: Es handelt sich bei der Tätigkeit nicht um einen wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Beruf
Hoffe ich konnte dir damit helfen.
VG,
Ralf
Ralf
Hallo,
ich bin mir nicht wirklich sicher ob meine Frage so unbedingt zum Thema passt aber ich bin etwas verwirrt über die Regelung zu geringen Nebeneinkünften/dem Härtausgleich…
Hauptberruflich bin ich in einen ganz normalen Angestelltenverhältnis und bin nun „nebenbei“ Hobbyauthor geworden. (Kostenlos lesbar im Internet). Soweit alles kein Problem.
Seit einiger Zeit geben mir nun aber Leute Geld (über Patreon) weil sie meine Geschichte sehr mögen. Das wäre ja dann ein freiberufliches Nebeneinkommen. (?)
Ich nutze das Geld aber um meine Geschichte zu verbessern (unter anderem durch bezahlte Illustration). Dadurch sind meine „Einkünfte“ unter der 410€ grenze. (Gehen gegen 0, um genau zu sein. 5000€ rein und 4950€ raus, als Beispiel.)
Durch den Härtausgleich wäre dies ja steuerfrei. Laut § 46 EStG muss ich das dann nicht „Veranlagen“. Bedeutet das, dass ich das ganze Zeug bei meiner „normalen“ Steuererklärung (für z.B, die Kilometer der Pendlerpauschale im Hauptberuf) garnicht erst angeben brauche, oder muss es trotzdem alles mit rein aber es „ändert nichts“?
Gruß
Rene
Hallo Rene,
ich denke grundsätzlich wird dir der Rat eines Steuerberaters am besten weiterhelfen.
Aus meiner Sicht könnte das Finanzamt diese Tätigkeit als Liebhaberei einstufen, sodass du dazu keine separete Steuererklärung anfertigen musst. Allerdings kannst du dann auch deine Ausgaben steuerlich nicht geltend machen.
VG,
Ralf
Hallo,
ich habe eine kleine aber auch etwas dringliche Frage. Ich habe vor zwei Monaten angefangen für die Schülerhilfe als selbständige Lehrkraft zu arbeiten und bin dort ohne festen Lohn sondern auf Honorarbasis angestellt, quasi so wie ich das verstehe als eine Art Freiberufler. Ich mache mir aber sehr große Sorgen, dass ich das mit den Steuern und allem nicht ganz richtig verstanden habe. Muss ich diese Tätigkeit dem Finanzamt melden? Eigentlich müsste ja ohnehin alles steuerfrei sein, da ich von der Lohnsteuer befreit bin und das mein einziges Einkommen von ungefähr 200€ im Monat ist. Eine Antwort würde mir wirklich sehr weiterhelfen.
Hallo Luis,
sicher kannst du verstehen, dass ich dir für deinen konkreten Fall keine Beratung geben kann, da dies Steuerberatern vorbehalten ist. Allerdings könnte dir folgender Beitrag helfen. Es gibt eine Übungsleiterpauschale, die steuerbefreit ist:
https://www.finanztip.de/uebungsleiterpauschale/#:~:text=Dieser%20bleibt%20zusätzlich%20zur%20Übungsleiter,und%202021%20sogar%204.000%20Euro.
VG,