webdesign gewerbe oder freiberufler

Webdesign: Gewerbe oder Freiberufler?

Nach welchen Kriterien stufen Finanzbehörden die Tätigkeit eines Webdesigners ein? Keine leichte Frage. In diesem Beitrag klären wir, ob Webdesign ein Gewerbe ist oder doch zu den freien Berufen zählt. Außerdem erhältst du noch einen wertvollen Tipp, wie du als Webdesigner Gewissheit über die Einstufung deiner Tätigkeit beim Finanzamt über eine sogenannte »verbindliche Auskunft« erhältst.

Bevor wir so richtig loslegen, klären wir nochmal kurz die Basics.

Gewerbe oder Freiberufler? Die Unterschiede in Kürze

In einigen Beiträgen habe ich den Unterschied zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern bereits erläutert. Für Freiberufler ergibt sich eine Reihe von Vorteilen im Vergleich zu Gewerbetreibenden. Hier die wichtigsten Infos in Kürze:

  • Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer.
  • Es wird kein Gewerbeschein benötigt, wenn man einer freiberuflichen Tätigkeit nachgeht.
  • Als Freiberufler unterliegt man nicht der Gewerbeaufsicht.
  • Unabhängig von der Höhe der Umsätze müssen Freiberufler keine kaufmännische Buchführung oder Bilanzen vorweisen. Es reicht eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
  • Freiberufler müssen sich nicht ins Handelsregister eintragen.
  • Eine Pflichtmitgliedschaft in der IHK und Handwerkskammer ist nicht notwendig.

Weil diese Vorteile ziemlich lukrativ sind, versuchen natürlich möglichst viele Selbstständige, den Status als Freiberufler zu erreichen. Weitere Infos zu diesem Thema findest du in meinen Beitrag: »Freiberufler oder gewerbliche Tätigkeit? Wo liegt der Unterschied?«

Exkurs: Warum zahlen Freiberufler eigentlich keine Gewerbesteuer?

Die Gewerbesteuer kommt Städten und Gemeinden zugute. Aus diesem Grund ist die Höhe der Gewerbesteuer auch von Ort zu Ort unterschiedlich. Gemeinden und Städte nutzen die Gewerbesteuer zum Ausbau der Infrastruktur. 

Gewerbetreibende wie Handwerker, Händler oder Speditionen nutzen die Infrastruktur stärker als beispielsweise ein Grafikdesigner. Somit müssen Gewerbetreibende einen höheren steuerlichen Beitrag leisten (Äquivalenzprinzip). Soweit die Theorie.

Die Einstufung von Webdesign: Gewerbe oder Freiberufler?

Zunächst die schlechte Nachricht: Jede Finanzbehörde stuft die Tätigkeiten im Bereich Webdesign unterschiedlich ein. Eine eindeutige Richtlinie seitens der Finanzbehörden gibt es nicht. Aber es gibt ein wegweisendes Urteil des Finanzgerichts Münster aus dem Jahr 2008 (8 K 4272/06 G). Selbstständig tätige Webdesigner sind grundsätzlich als Freiberufler einzustufen. Allerdings muss die Arbeit des Webdesigners dem Kompetenzbereich eines Grafikdesigners ähneln. Das heißt, das Erstellen von Layouts, UX/UI-Entwürfen und die Konzeption unterliegen demnach klar den Kriterien der freien Berufe. 

Das gilt auch für die Kundenbetreuung und -beratung sowie das Programmieren von Apps und Websites. Kritisch wird es hingegen, wenn auch das Hosting der Website zum Tätigkeitsbereich gehört. 

Faustregel: Jede Tätigkeit, die in den Bereich Layout/Konzeption fällt, sollte von der örtlichen Finanzbehörde als freiberufliche Tätigkeit eingestuft werden.

Brauche ich ein abgeschlossenes Studium, um als Freiberufler eingestuft zu werden?

Aus meiner persönlichen Erfahrung bei der Anmeldung weiß ich noch, dass bei der Erfassung der Daten die Qualifikation durch ein abgeschlossenes Studium als erstes abgefragt wurde. Für viele freie Berufe ist ein abgeschlossenes Studium eine zwingende Voraussetzung, um eine entsprechende Einstufung von der Finanzbehörde zu erhalten. Bei Ärzten und Anwälten erscheint das auch irgendwie logisch. Doch was ist mit Autoren, Künstlern oder Webdesignern? 

Hier ist es zwar auch ohne abgeschlossenes Studium möglich, die Einstufung als Freiberufler zu erhalten. Einfacher ist es jedoch, wenn man ein abgeschlossenes Studium im entsprechenden Bereich vorweisen kann.

Klarheit schaffen über die »verbindliche Auskunft« vom Finanzamt

Die Tätigkeitsbereiche eines Webdesigners sind sehr individuell. Es wird deshalb kein Buch und keinen Blogbeitrag geben, der dir für deine Situation eine hundertprozentig verbindliche Aussage über die Einstufung als Freiberufler oder Gewerbetreibender bei der Finanzbehörde geben kann. 

Es gibt die Möglichkeit, dass du dir Gewissheit über die Einstufung deiner Selbstständigkeit verschaffen kannst. Bei Finanzämtern kannst du eine »verbindliche Auskunft« beantragen. Diese »verbindliche Auskunft« gibt dir entsprechend Sicherheit zur steuerlichen Behandlung deiner selbstständigen Tätigkeit. Liegt der Gegenstandswert unter 10.000€, so wird für die »verbindliche Auskunft« in der Regel keine Gebühr erhoben.

Sinnvoll kann es auch sein, zuvor eine erste Einschätzung bei einem Steuerberater oder Gründungsberater einzuholen.

Beachte: Diese verbindliche Auskunft basiert auf dem zum Zeitpunkt der Antragstellung gemachten Angaben. Sollte sich das Tätigkeitsfeld ändern oder erweitern, muss der Sachverhalt neu geprüft werden.

Fazit

Jeder Selbstständige möchte gerne die Privilegien eines Freiberuflers in Anspruch nehmen. Allerdings gibt es eine Reihe von Richtlinien seitens der Finanzbehörden, um diesen Status zu erreichen. Wer Webdesign im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit anbieten möchte, sollte ein abgeschlossenes Studium als Grafikdesigner oder ähnliches vorweisen können. Das ist zwar nicht zwingend notwendig, aber dennoch förderlich für die gewünschte Einstufung als Freiberufler. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte seinen Tätigkeitsbereich beim Finanzamt darlegen und eine »verbindliche Auskunft« einholen. Bei kleineren Gegenstandswerten ist diese Auskunft in der Regel gebührenfrei. 

Wie ist die Anmeldung bei dir gelaufen? Teile deine Erfahrungen in den Kommentaren!


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