einnahmenüberschussrechnung

Einnahmenüberschussrechnung für Freiberufler: Fragen & Antworten – Teil 1

Fast alle Freiberufler nutzen die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) zur Gewinnermittlung. Diese Art der Gewinnermittlung ist nicht nur einfach, sondern bietet insbesondere für angehende Freiberufler große Vorteile. Für mich Grund genug, eine kleine Beitragsserie zu starten, die zum Thema Einnahmenüberschussrechnung etwas Licht ins Dunkel bringen soll.

1 . Was ist die Einnahmenüberschussrechnung eigentlich?

Die Einnahmenüberschussrechnung ist neben der Bilanzierung ein Verfahren zur Gewinnermittlung von Unternehmen, Selbstständigen und Freiberuflern. Das Erstellen einer Einnahmenüberschussrechnung ist weniger komplex als das Erstellen einer Bilanz. Somit nutzen fast alle Freiberufler diese Form der Gewinnermittlung. Bei der Einnahmenüberschussrechnung werden die Einnahmen mit den Ausgaben eines Jahres verrechnet. Am Ende bleibt der Gewinn bzw. Verlust, welcher für das Finanzamt für die Besteuerung relevant ist.

2. Wann muss ich eine Bilanz anfertigen?

Die gute Nachricht: Freie Berufe dürfen unabhängig von Umsatz und Gewinn immer die einfachere und kostengünstigere Einnahmenüberschussrechnung anwenden. Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG usw.) müssen hingegen eine Bilanz erstellen. Gleiches gilt für Selbstständige, deren Tätigkeit nicht unter die sogenannten »freien Berufe« fällt sobald der Umsatz über 500.000 EUR oder der Gewinn 50.000 EUR übersteigt. Ob deine Tätigkeit zu den freien Berufen zählt, erfährst du in diesem Beitrag.

3. Welchen Vorteil haben Kleinunternehmer?

Falls deine voraussichtlichen Einnahmen 17.500 EUR pro Jahr nicht übersteigen, kannst du beim Finanzamt die Kleinunternehmerregelung beantragen. Kleinunternehmer dürfen zur Gewinnermittlung eine einfache Einnahmenüberschussrechnung einreichen. Diese beinhaltet lediglich eine tabellarische Aufstellung der Einnahmen und der Ausgaben, ohne detaillierte Struktur.

4. Wie lange muss ich Belege aufbewahren?

Belege müssen in der Regel 10 Jahre aufbewahrt werden. Sie dienen als Nachweis für das Finanzamt, dass Ausgaben auch tatsächlich angefallen sind. Deshalb gilt als allgemeiner Grundsatz für die Buchführung: Keine Buchung ohne Beleg. Das gilt sowohl für Rechnungen und Belege aller Ausgaben als auch für die Rechnungen aller Einnahmen. Es empfiehlt sich, Kopien von den einzelnen Belegen anzufertigen, um im Falle eines Verlusts des Originalbelegs gegenüber dem Finanzamt nicht in Erklärungsnöte zu kommen. Dazu scanne ich alle Belege ein und archiviere diese auf einem Server.

Im nächsten Beitrag erfährst du unter anderem, wie du durch geschickten Einsatz des Zu- und Abfluss-Prinzips Steuern sparen kannst. Noch ein Tipp: Bei Billomat gibt es ein kostenfreies ePaper zum Thema Buchhaltung.

Hier geht es zum zweiten Teil über die Einnahmenüberschussrechnung.


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