verbotene werbung

Verbotene Werbung für Freiberufler und Gewerbetreibende

Nicht jede Werbung ist erlaubt. Verstöße gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) können teure Abmahnung nach sich ziehen. Ich möchte dir heute dabei helfen, dich gegen solche Abmahnungen zu schützen. Dazu habe ich dir eine kompakte Liste zusammengestellt. Sie zeigt verbotene Werbung anhand praktischer Beispiele.

Schleichwerbung

Dabei handelt es sich um Werbeanzeigen, die nicht als solche erkennbar sind. Beispielsweise wenn ein Blogger redaktionelle Inhalte mit Werbung vermischt, ohne dass die Werbung entsprechend markiert oder abgegrenzt wurde. Hierbei handelt es sich um verbotene Werbung.

Kontaktaufnahme ohne vorherige Einwilligung

Es ist verboten, Kontaktdaten für eine Zielgruppe aus öffentlichen Quellen zu sammeln (z.B. aus Zeitungen oder von Webseiten) und auf Basis dieser Daten die Zielgruppe zu kontaktieren.

Beispiel: Ein Hochzeitsfotograf sucht sich Verlobungsanzeigen in der Zeitung und kontaktiert daraufhin die Inserenten, um seine Dienstleistungen anzubieten. Das ist verboten!

Richtig wäre es, zuvor im Rahmen eines Gewinnspiels oder Newsletters Adressen zu sammeln, bei dem die Teilnehmer aktiv zur Weiterverwendung der Adressen zustimmen. Dann darf der Fotograf Kontakt aufnehmen um für seine Dienstleistungen zu werben.

Erfundene Preissenkungen

Um verbotene Werbung handelt es sich auch, wenn Kunden mit erfundenen Preissenkungen gelockt werden.

Beispiel: Statt 249€ jetzt nur noch 29€. Das ist nur dann erlaubt, wenn der vorherige Preis nachweislich schon einmal ausgerufen wurde und in marktunüblicher Höhe liegt.

Lockpreise

Vor ein paar Jahren war es gängige Praxis einiger Discounter, extrem günstige Angebote für ein bestimmtes Produkt zu machen. Im Markt war dieses Angebot dann meistens schon vergriffen, weil es unter Umständen nur noch wenige Produkte zu diesem Preis gab. Hier spricht man von Lockpreisen, die vorrangig dazu dienen, den Kunden in das Geschäft zu locken. Dieses Vorgehen ist als Werbemaßnahme verboten.

Konkurrenten verunglimpfen

Es gehört zum guten Stil eines jeden Selbstständigen nicht schlecht über seine Mitbewerber zu reden. Macht er dies in Form einer Werbekampagne, so kann das empfindliche Strafen nach sich ziehen. Selbstständige sind außerdem gut beraten auch auf vergleichende Werbung zu verzichten.

Verbotene Werbung für bestimmte Berufsgruppen

Für bestimmte Berufsgruppen (darunter Ärzte, Anwälte, Psychologen etc.) gelten bezüglich ihrer Werbemaßnahmen besondere Auflagen. Werbung mit »reißerischen« oder »marktschreierischen« Inhalten ist diesen Berufsgruppen laut UWG untersagt. Finden sich in einer Anzeige Sätze wie »Wir sind die Nummer eins in diesem Fachgebiet« oder »Hier werden Sie bestens versorgt«, handelt es sich hierbei um verbotene Werbung.

Falls du mehr zum Thema »Werbung für Freiberufler und Gewerbetreibende« erfahren möchtest, empfehle ich dir meinen Beitrag Richtig gute Werbung, mit dem AIDA-PRINZIP!


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2 Antworten zu “Verbotene Werbung für Freiberufler und Gewerbetreibende”

  1. Ist doch erstaunlich, eine Werberegelung etc. Für Freiberufler. Ich habe das vorher nicht so Ernst genommen, da ich 12 Jahre
    Selbstständig gewesen bin, offiziell im Handelsregister eingetragen. Letztendlich werde ich ein korrektes Marketing speziell in der Werbung aufbauen. Die Regeln hat niemand zu fürchten , der ein seriöses Geschäft betreibt. Ich glaube das solche Praktiken, wie im Beitrag geschildert, nur von Abzockern verwendet werden. Das ist dann eh nur kurzfristig. Letztendlich habe ich gelernt, möglichst keine unzufriedenen Kunden produzieren, man schneidet sich in das eigene Fleisch.

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