digitale Produkte verkaufen

Grauzone: Digitale Produkte verkaufen als Freiberufler

Digitale Produkte verkaufen im Internet. Immer mehr Freiberufler generieren Einnahmen durch digitale Produktverkäufe. Diese Onlineverkäufe in Form von E-Books, Templates oder Apps ermöglichen uns ein planbares Grundeinkommen. Ich biete Symbole und Icons zum Verkauf an, wie ich im Beitrag „Verflixte Umsatzplanung: 3 Strategien für ein planbares Grundeinkommen“ bereits erwähnt habe. Die Angst ist bei vielen Freiberuflern jedoch groß, dass digitale Produktverkäufe zu einer gewerblichen Tätigkeit führen und die Privilegien als Freiberufler gegenüber dem Finanzamt verloren gehen.

Um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden, solltest du deshalb beim Verkaufen deiner digitalen Produkte ein paar Dinge beachten. In diesem Beitrag möchte ich die wichtigsten Fragen klären.

Beachte: Ich habe mir große Mühe gegeben, alle Aussagen mit Quellen zu belegen und einige Fragen durch meinen Steuerberater klären lassen, um dir hier keine falschen Information zu vermitteln. Trotzdem bin ich kein Steuerberater und möchte darauf hinweisen, dass dieser Beitrag keine Rechts- oder Steuerberatung liefert beziehungsweise ersetzt. Dieser Beitrag hat das Ziel, dir bei der Klärung deiner Situation einen ersten Anhaltspunkt zu geben.

Ich möchte digitale Produkte verkaufen. Muss ich dazu als Freiberufler eine gewerbliche Tätigkeit anmelden?

Welche Einkünfte einer gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen sind, regelt das Einkommensteuergesetz EStG §15. Da digitale Produktverkäufe eine Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr darstellen, sind diese Erlöse grundsätzlich einer gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen. Allerdings befindet sich in Absatz 2 des o.g. Paragraphen die folgende interessante Definition:

„Eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetriebwenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.“

Das heißt im Klartext: Digitale Produktverkäufe führen nicht zwangsläufig zu einer gewerblichen Tätigkeit, wenn der eigene Beruf zu den freien Berufen zählt.

In meinem konkreten Fall sind die Erlöse aus den verkauften Icons somit keine Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit. Das habe ich auch nochmal durch meinen Steuerberater klären lassen.

Wichtig ist jedoch, dass die digitalen Produkte zu 100% selbst erarbeitet wurden und keine Elemente von Dritten enthalten. Ansonsten würde man auch diese Elemente weiterverkaufen und Handel betreiben. Dann wäre es eine gewerbliche Tätigkeit.

Gibt es Einkommensgrenzen?

Falls die digitalen Produktverkäufe wie oben beschrieben keiner gewerblichen Tätigkeit unterliegen, gibt es im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit nach meinem Wissen keine Einkommensgrenze.

Wenn schlimmstenfalls die digitalen Produktverkäufe vom Finanzamt als gewerblich angesehen werden und auf deine freiberufliche Tätigkeit „abfärben“, unterliegen alle Erträge der Gewerbesteuer. Diese wird aber erst berechnet, wenn die Erträge aus gewerblicher Tätigkeit über dem Freibetrag von 24.500 EUR steuerfrei (Nachweis) liegen. Aus steuerlicher Sicht ist es also bis zu diesem Freibetrag egal, ob deine Tätigkeit beim Finanzamt als gewerblich oder freiberuflich geführt wird.

Auch wenn es bis zu diesem Freibetrag steuerlich keinen Unterschied macht, ob du freiberuflich oder gewerblich Tätig bist, solltest du trotzdem alles daran setzen, als Freiberufler geführt zu werden. Im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit fallen nämlich auch IHK-Beiträge an. Außerdem ist man ab einem gewissen Umsatz zur Bilanzierung gezwungen. Das macht die Buchhaltung teuer und aufwändig.

Digitale Produktverkäufe und die Künstlersozialkasse

Ein Problem mit der Künstlersozialkasse (KSK) gibt es nur, wenn die digitalen Produktverkäufe nicht der freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen sind (z.B. wenn sich innerhalb des Produkts Teile von Dritten befinden). Liegen in diesem Falle die Einnahmen über der von der KSK definierten Geringfügigkeitsgrenze (5.400 EUR; Stand 04.10.2016), hat das Folgen für die soziale Absicherung. Dann ist nur noch die gesetzliche Rentenversicherung innerhalb der KSK möglich, nicht jedoch Kranken- und Pflegeversicherung. 

Wenn man gleichzeitig eine freiberufliche Tätigkeit ausübt und ein Gewerbe angemeldet hat, wonach richten sich dann die Versicherungsbeiträge?

Die Versicherungsbeiträge errechnen sich auf Basis des Gesamteinkommens. Bei einer gleichzeitigen Tätigkeit als Freiberufler und Gewerbetreibender werden beide Einkünfte miteinander addiert. Deren Summe ist die Berechnungsgrundlage für den Versicherungsbeitrag.

Wie verrechnet man die Umsatzsteuer für digitale Produkte, wenn sie weltweit verkauft werden (außerhalb Deutschlands/der EU)?

Für Erlöse aus digitalen Produktverkäufen im EU-Ausland fällt in der Regel eine Quellensteuer an. Diese wird direkt vom Anbieter des Marktplatzes abgeführt. Die digitalen Produkte unterliegen dann nicht der Umsatzsteuer.

Fazit

Einnahmen durch digitale Produktverkäufe werden für viele Freiberufler zu einem immer wichtigeren Thema. Durch den Verkauf digitaler Produkte machen wir unsere Einnahmen planbarer und können uns als Freiberufler ein Grundeinkommen sichern. Bei meinen Recherchen habe ich festgestellt, dass digitale Produkte verkaufen in Kombination mit einer freiberuflicher Tätigkeit gesetzlich nicht eindeutig geklärt ist. Deshalb solltest du bei Unklarheiten einen Steuerberater aufsuchen, um deine konkrete Situation zu klären, wenn du digitale Produkte verkaufen möchtest.

Ich hoffe, dieser Beitrag war für dich hilfreich und freue mich, wenn du ihn weiterempfiehlst. .


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34 Antworten zu “Grauzone: Digitale Produkte verkaufen als Freiberufler”

  1. Wie sieht es denn aus, wenn ich Produkte einer Plattform zu Verfügung stelle und gar nicht selbst der Verkäufer bin? Diese Plattform verkauft Lizenzen von denen ich einen Anteil erhalte.

    • Hallo Leute,
      Vielen Dank für diesen nützlichen Einblick. Es klärt viel.

      Ich würde mich jedoch freuen, wenn Sie Ihre Meinung zu meiner Situation abgeben können.

      Ich bin angestellt und nebenbei als freiberuflicher Architekt registriert. Ich bin auch dabei, digitale Assets (3D-Modelle für Architektur-Renderings) auf den Online-Plattformen cgtrader.com und turbosquid.com zu verkaufen. Diese Plattform verhält sich genauso wie Fotobestände – sie verkaufen diese Vermögenswerte und ich erhalte monatliche Einnahmen (gewisse Ausdauer).
      Jetzt wurde mir angeboten, auch meine digitalen Zeichnungen als Poster auf einer anderen Online-Plattform zu verkaufen und 15% Umsatz damit zu erzielen.

      Die Frage ist, ich verkaufe nur meine eigenen Kreationen und mache das über Plattformen von Drittanbietern. Soweit ich weiß, ist es mir gut, als Freiberufler registriert zu sein? Weder verkaufe ich sie persönlich, noch habe ich eine Website
      Zweite Frage, ob ich sie überhaupt verkaufen darf?
      Während der Registrierung als Architekt? Vielleicht muss ich mich neu als Künstler registrieren lassen? …

      • Hallo Pavel,
        das ist eine spannende Möglichkeit für passives Einkommen, die du da gefunden hast.
        Mich würde interessieren, wie sehr es sich lohnt solche 3D Modelle zu verkaufen, da ich auch selbst solche 3D Modelle erstellen kann.
        Über eine Antwort in den Kommentaren, oder per Mail (siehe Impressum) würde ich mich sehr freuen!

        Nun zu deiner Frage:
        Grundsätzlich gibt es einen großen Spielraum wie die Finanzämter den Verkauf solcher Produkte einstufen.
        Weil ich selbst Icons verkaufe und mir genau die gleichen Fragen gestellt habe, hatte ich dazu einen Steuerberater gefragt.

        Ergebnis: Auf manchen Websites kann ich die Einnahmen über eine freiberufliche Tätigkeit angeben. Für manche Shops muss man ein Gewerbe anmelden.
        Entscheidend ist wie die Einnahmen ausgewiesen werden. Erhältst du die Einnahmen in Form von Nutzungsrechten oder Lizenzgebühren fällt das in der Regel unter die freiberufliche Tätigkeit.
        Ist es aber so, dass du auf der Plattform so eine Art Webshop hast und deine Einnahmen als Produktverkäufe ausgewiesen werden ist das eher einem Gewerbe zuzuordnen. Ob du da eine eigene Website hast oder nicht macht keinen Unterschied.

        Zu deiner zweiten Frage:
        Du kannst Produkte auch als Architekt verkaufen. Entscheidend ist, dass dein Arbeitgeber dies genehmigt (falls dein Arbeitsvertrag eine solche Klausel vorsieht). Für die Frage ob du Gewerbesteuer zahlen musst ist hauptsächlich der o.g. Absatz relevant.

        Ich hoffe ich konnte dir helfen.
        Viele Grüße,
        Ralf

        • Vielen Dank für dein Antwort.

          Ich werde versuchen, eine Zusammenfassung über diese Einkommensmöglichkeit via E-Mail zu erklären.

          Ich würde gerne glauben, dass es sich um eine Form von Nutzungsrechten oder Lizenzgebühren handelt, da Sie der Autor sind und grundsätzlich das Recht teilen, Ihre Kreation in einem Arbeitsprozess zu verwenden, sie jedoch nicht erneut zu verkaufen oder zu ändern und dann weiterzuverkaufen.
          Wiederum ist das, was ich darüber denke, nicht dasselbe, was die Finanzbehörde darüber denken mag. Es ist also besser zu klären.
          In Bezug auf die Druckverkäufe und die Einnahmen daraus … wieder die gleiche Situation hier. Ich habe einen Artikel gefunden https://www.existenzgruender.de/SharedDocs/BMWi-Expertenforum/Gruendungsplanung/Freie-Berufe/kuenstl-publ-Taetig/Selbst-gemalte-Bilder-online-verkaufen.html
          „Die Vermarktung Ihrer Werke im Netz ist der Grund, warum ein gewerblicher Online-Verlag ausgewählt wurde. Wenn Sie alledings Ihre Werke im Internet über Dritte arbeiten und / oder funktionierente Werke über einen Fremdverlag, können Ihre Arbeitskräfte freiberuflich sein.“

          Wieder ist es willkürlich. Es gibt keine wirklich klare Antwort, ob es sich um Handel oder Freiberufler handelt.

          Derzeit bin ich unter Kleinunternehmer, daher möchte ich das für einen bestimmten Zeitraum behalten. Der Arbeitgeber ist im Allgemeinen / mündlich damit einverstanden, und der Vertrag erlaubt es, mit schriftlicher Genehmigung des Arbeitgebers beiseite zu arbeiten. Halten Sie in diesem Fall eine schriftliche Genehmigung für das Finanzamt für erforderlich? oder nur für den Arbeitgeber?

          • Hallo Pavel,
            wenn du neben den Einnahmen aus deinem Hauptberuf weitere Einnahmen (nebenbei als Kleinunternehmer) erzielst, musst du das beim Finanzamt melden.
            Dazu gibt es den sogenannten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

            Du kannst deinen Status vom Finanzamt in deinem Ort klären lassen. Dazu gibt es eine sogenannte „Verbindliche Auskunft“. Dazu habe ich neulich einen Beitrag veröffentlicht.Webdesign: Gewerbe oder Freiberufler? Weiter unten im Beitrag findest du weitere Infos.

            Mit dieser verbindlichen Auskunft hättest du dann für deine Situation Sicherheit.
            Hoffe ich konnte dir helfen.

            VG
            Ralf

  2. Hallo, ich finde diesen Artikel sehr hilfreich. Allerdings frage ich mich trotzdem ob es beim Verkauf von meinen eigenen Schriften (ich bin Schriftgestalter) genauso funktioniert. LG

    • Hallo Linda,
      da Schriftarten ebenfalls digitale Produkte sind (die du gestaltet hast), sollte das aus meiner Sicht auch für dein Business gelten.
      LG, Ralf

  3. Hallo Ralf, ich bin Freiberufliche Grafikerin und möchte meine eigenen selbstentworfenen Produkten (Bsp Glückwunschkarten oder ein Produktdesign) über B2B und/oder einem Webshop anbieten und verkaufen, um mein Einkommen zu stabilisieren. In diesem Falle wäre ich ja dann nicht nur reine Designerin, sondern auch Produzentin und vertreibe meine Waren selbst. Liegt es noch im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit? Vielen Dank für Deine Antwort. Lg Jane

    • Hallo Jane,
      soweit ich das aus der Ferne beurteilen kann (ohne dein Produkt genau zu kennen) wäre es eine gewerbliche Tätigkeit, wenn du Einnahmen aus Designs und Waren zusammen erhältst. Also genau so wie du es geschrieben hast. Es gibt aber Shops z.B. Spreadshirt bei denen du beispielsweise auch T-Shits oder ähnliches mit eigenen Motiven verkaufen kannst, deine Einnahmen aber reine Lizenzgebühren sind. Dann wären die Einnahmen der freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen.
      LG Ralf

  4. Hey, super Beitrag. Wie sieht es denn mit digistore24 aus? Du verkaufst dein E-Book ja auch darüber. Ist dann nicht digistore der Verkäufer – und fällt es dann nicht unter gewerbliche Einnahmen, weil sie dir eine Provision auszahlen?

    • Hi Stef, danke für dein Feedback und deine Frage. Ja, die Einnahmen von DigiStore24 sind gewerbliche Einnahmen. Die fließen auf ein eigenes Konto und werden getrennt von den freiberuflichen Einnahmen als gewerbliche Einnahmen verbucht und versteuert. Hoffe die Antwort hilft dir.

  5. Hi Ralph! Hilfreicher Beitrag. Wie sieht es denn aus mit einem Coaching oder einer Mastermind, die ich über Elopage verkaufe? In der ich anderen Designern zum Beispiel beibringe, wie sie designen? Ist das noch freiberuflich? LG

    • Hi,
      da kann ich dir leider nicht genau sagen ob das nun freiberuflich oder gewerblich ist. Dazu müsstest du Steuerberater oder bei deinem Finanzamt nachfragen.
      Persönlich könnte ich mir vorstellen, dass dies durchaus als freiberufliche Tätigkeit eingestuft werden könnte. (unter Vorbehalt)
      Falls du das durch Steuerberater oder das Finanzamt einstufen lääst würde ich mich freuen, wenn du deine Erkenntnisse hier auf der Seite teilst.
      LG,
      Ralf

  6. Gerade an dem Punkt, als ich dachte, dass ich durch Deinen Beitrag das Thema verstanden habe, habe ich den Kommentar bzgl. Digistore24 gelesen. Deine Antwort dazu verwirrt mich leider wieder.

    Am Anfang Deines Beitrags erwähnst Du E-Books als Beispiel. Wenn ich ein Buch schreibe, bin ich schriftstellerisch tätig und kann mich somit als Freiberufler melden. Dann sollte der Verkauf des E-Books nicht als gewerbliche Einnahme zählen.

    Davon abgesehen, bekommt man bei Online-Plattformen (oder Distributoren) Anteile ausgezahlt und verkauft nicht selbst. Meiner Meinung nach ist das ein Autorenhonorar. Diese Plattformen übernehmen insgesamt eine vertragsähnliche Rolle.

    Warum sind die Einnahmen von DigiStore24 als gewerblich anzusehen? Ein Buch (oder E-Book) zu schreiben ist eine schriftstellerische Tätigkeit. Der Verkauf wird nicht von Dir vorgenommen, sondern von einem Distributor.

    • Hi Alex,
      erstmal danke für deine Anmerkung!
      Ja, deine Argumentation leuchtet ein.
      Fraglich ist, inwieweit es sich um einen Verkauf handelt, wenn man das eigene E-Book auf der Website bewirbt und mit „Jetzt kaufen“ Buttons o.ä. versieht (auch wenn die eigentliche Zahlung über einen Distributor abgewickelt wird). Hier noch eine Quelle dazu. https://www.selfpublisherbibel.de/autoren-tipp-freiberufler-oder-gewerbe-worauf-sie-achten-muessen/

      Es ist halt eine rechtliche Grauzone.

      Bei Digistore24 kann man neben den eigentlichen Einnahmen aus E-Book Verkäufen auch Affiliate-Einnahmen erhalten. Diese Affiliate-Einnahmen sind in jedem Fall gewerblich. Kommt es zur Auszahlung lassen sich die freiberuflichen Einnahmen von den gewerblichen Einnahmen nicht ohne weiteres auf einem Kontoauszug belegen. Das kann beim Finanzamt zu Schwierigkeiten führen.

      Das wären so meine Gründe, weshalb ich die E-Book Verkäufe via Digistore24 vorsichtshalber als gewerblich einstufen würde.

      Hoffe ich konnte dir helfen,

      VG,
      Ralf

      • Hi Ralf,

        vielen Dank für Deine Antwort.

        Das ist ein gutes Beispiel mit dem „Jetzt kaufen“ Button auf der eigenen Website. Ich kann mir vorstellen, dass es bei sowas sogar an der Formulierung liegen kann, ob es als gewerblich anzusehen ist.

        Ein weiterer guter Aritkel zu dem Thema ist noch dieser hier: https://www.selfpublisherbibel.de/autorentipp-muss-ich-als-autor-ein-gewerbe-anmelden/

        Die Kommentare sind besonders interessant, da hier auch viel diskutiert wird. Es wird sogar ganz konkret auf DigiStore24 eingegangen: „Ja, Digistore tritt nicht als Verkäufer auf. Man ist also selbst der Verkäufer.“. Damit wäre auch klar, dass alle Einnahmen von DigiStore24 als gewerblich einzustufen sind.

        Basierend auf dem, was ich jetzt alles gelesen habe, ist für mich der Schluss folgender: Solange ich ausschliesslich über Distributoren verkaufe, welche als Verkäufer agieren, kann das als freiberufliche Tätigkeit laufen.

  7. Hallo Ralf,

    Danke für den Artikel? Hat sich in der Zwischenzeit an der Rechtslage etwas geändert?
    Ich bin Freiberufler und möchte gerne Apps bei iOS und Android über die entsprechenden AppStores verkaufen. Wie verhält es sich hier?
    Ich benutze zur Entwicklung immer irgendwo Komponenten, die ich nicht selbst erstellt habe. Sei es ein Framework der Programmiersprache, Icons, Schriften etc. Die Software an sich und deren Funktionen, sind jedoch zu 100% selbst erarbeitet eben nur mit genannten Bestandteilen.
    Vielen Dank für die Antwort im Voraus. Ich werde das auch noch mal mit dem Steuerberater klären und die Antwort gerne hier zur Verfügung stellen.
    Liebe Grüße
    Patrick

    • Hallo Patrick,

      auf diese Frage habe auch die Damen und Herren vom Bundesministerium für Wirtschaft keine eindeutige Antwort:
      https://www.existenzgruender.de/SharedDocs/BMWi-Expertenforum/Gruendungsplanung/Gewerbe-Genehmigungen/Dienstleistung/App-ueber-Apple-Store-verkaufen-Gewerbe-anmelden.html

      Das sollte rechtlich mal geklärt werden.

      Grundsätzlich würde ich aber wie beim Beispiel von Digistore24 sicherheitshalber ein Gewerbe anmelden, weil du hier u.U. als Verkäufer auftrittst. Der Zukauf von Schriften und Icons spielt da aus meiner Sicht weniger eine Rolle. Du kannst die Einnahmen via App-Stores über ein separates Konto abrechnen, sodass du die anderen Einnahmen als Softwareentwickler weiterhin über deine freiberufliche Tätigkeit versteuern kannst.

      Ansonsten würde ich mich natürlich riesig freuen, wenn du deine Erkenntnisse über den Steuerberater hier mit der Community teilst.

      LG,
      Ralf

      • Hallo Ralf, ich habe nun endlich eine Rückmeldung vom Steuerberater bekommen.
        Es ist wohl tatsächlich so, dass durch den Vertrieb von Apps die freiberufliche Tätigkeit „infiziert“ wird. Es wurde mir ausdrücklich davon abgeraten, ohne eine Gewerbeanmeldung in den Vertrieb von Produkten zu gehen.
        Die Konstellation könnte dann so aussehen, dass man ein Unternehmen gründet (z.B. eine UG) und über diese die Apps vertreibt. Man selbst bleibt Freiberufler und arbeitet für die eigene UG. Die Gewinne aus den Produkten verbleiben zunächst in der UG und können dann ausgeschüttet werden.
        Ich habe aber noch keine Rechnung darüber gemacht, ob sich das ganze lohnt, da ja jeweils Gewerbe-, Kapitalertrags- und ggf. noch mal die eigene EK-Steuer abgegeben werden muss.
        Soweit mein Kenntnisstand. Sollte ich mehr erfahren, stelle ich das gerne hier noch mal zur Verfügung.
        Viele Grüße
        Patrick Pulwey

  8. Hallo, ich bin tätowierer und habe videos erstellt wie man tätowiert.
    Eine Freundin möchte sie gerne online anbieten…sprich, man kauft den kurs..und kann sich die videos online anschauen.

    Zu welcher Art der selbständigkeit zählt diese Tätigkeit. LG

  9. Hallo, Ihr Beitrag ist sehr hilfreich!
    Könnten Sie mir vielleicht mit meiner Situation weiterhelfen?
    Ich habe zurzeit keine Arbeit und zeichne seit einiger Zeit digitale Charaktere, welche ich mir alle selber ausdenke und eigenständig designe. Ich habe vor kurzem angefangen Bilder dieser Charaktere auf einer Website zu teilen und habe gemerkt das viele Interesse dadran haben diese zu kaufen.
    Bis jetzt habe ich noch keinen Verkäufe gemacht.
    Ich wollte dann fragen ob ich ein Gewerbe anmelden müsste wenn ich anfangen wollte diese Charakter zu verkaufen, also als reine digitale Medien bzw. digitale Dateien. Oder ob das zu einer freiberuflichen Tätigkeit gehört?

    • Hallo Emine,
      wenn du die Charaktere über einen eigenen Webshop verkaufst musst du ein Gewerbe anmelden.
      Über eine Verkaufsplattform kann auch eine freiberufliche Tätigkeit ausreichen. Das hängt aber von der Plattform ab und wie dein Finanzamt das Ganze einstuft.
      VG,
      Ralf

  10. Sehr interessanter Beitrag, danke dafür!
    Wie schaut es mit der Vermietung von Software (SaaS, Software as a Service) aus?
    In meinem Fall habe ich eine Spezialsoftware geschrieben, welche von 10 bis maximal 50 Institutionen aus dem Gesundheitsbereich genutzt werden könnte, mit ca. 500 EUR pro Monat als Nutzungsgebühr.
    Eine klassische SaaS-Lösung also.
    In jedem Fall gewerblich oder doch ggf. freiberuflich möglich?

    • Hallo Ansgar,
      aus meiner Sicht geht das eher in die Richtung einer gewerblichen Tätigkeit, weil es sich hier nicht um eine individuelle Dienstleistung handelt. Auch dieser Beitrag könnte dir dabei helfen den Status deiner Tätigkeit festzustellen.
      https://www.gewerbeanmeldung.de/gewerbe-anmelden/softwareentwickler

      Generell gibt es manchmal Unterschiede in der Beurteilung der einzelnen Finanzämter. Wirkliche Rechtssicherheit hast du, wenn du bei deinem Finanzamt eine sogenannte „Verbindliche Auskunft“ einholst. Ein entsprechender Absatz dazu findest du in diesem Beitrag. https://ciaochef.de/webdesign-gewerbe-oder-freiberufler/

      Ich hoffe ich konnte dir helfen.

      VG,
      Ralf

      • Du vermietest keine Software, sondern räumst über einen klar definierten Zeitraum Nutzungsrechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk ein, dass DU SELBST geschaffen hast!
        Dies ist nicht gewerblich.

    • Bist du hier schon einen Schritt weiter gekommen? Ich arbeite selbst auch als freiberuflicher Designer & Entwickler und arbeite nebenbei an einer SaaS Lösung.

  11. Vielen Dank für diesen Beitrag. Dieses Thema beschäftigt mich schon seit mehreren Jahren und jetzt habe ich eine übersichtliche Zusammenfassung der Informationen.

  12. Einer der Fragen, zu denen ich selten hilfreiche Antworten finde, sind ob man als freiberuflicher Webdesigner auch Pauschalen für Pflege und Wartung von Webseiten berechnen kann?

    Angenommen ich teile meinen Webspace auf und parke deren Webseiten bei mir. Dafür kann ich ja kein Geld verlangen, da es ja sonst Reselling wäre, weil Dritte (die Hoster) involviert sind. Ohne das jetzt „umgehen“zu wollen, kann ich aber dennoch eine Pauschale für Pflege- & Wartungsaufwände verlangen, oder? Oder würde das den Freiberuflerstatus kippen?

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