Freiberufler mit Nebengewerbe

Freiberufler mit Nebengewerbe: Was muss ich beachten?

Freiberufler haben gegenüber Gewerbetreibenden einige Privilegien. So sind Freiberufler generell von der Gewerbesteuer befreit und können sich auch bei hohen Umsätzen von der Bilanzierungspflicht befreien. Im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit bieten sich manchmal Chancen, weitere Einkommensquellen zu erschließen, welche das Finanzamt vielleicht als gewerbliche Einnahmen einstuft. Dann ist Vorsicht geboten. Denn wenn wir als Freiberufler diese gewerblichen Einnahmen nicht strikt von den Einnahmen unserer freiberuflichen Tätigkeit trennen, unterliegen all unsere Einnahmen der Gewerbesteuer. Das wollen wir natürlich in jedem Fall vermeiden. Wie du als Freiberufler mit Nebengewerbe trotzdem von den steuerlichen Privilegien profitieren kannst erfährst du in diesem Beitrag.

Noch ein kleiner Hinweis, bevor wir in den Beitrag einsteigen: Die hier genannten Tipps ersetzen keine Beratung durch einen Steuerberater. Sie stellen lediglich eine erste allgemeine Orientierungshilfe dar.

Beispiele einer Vermischung

Die Tätigkeit eines Freiberuflers ist relativ klar definiert. Ein freier Beruf oder Freiberuf ist ein selbstständig ausgeübter wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender oder erzieherischer Beruf. Dazu hat der Gesetzgeber eine Liste mit freien Berufen definiert, sogenannte Katalogberufe oder katalogähnliche Berufe.

Zur Definition eines Gewerbes zählt beispielsweise der Handel. Hierbei kann es zur Vermischung kommen. Um die steuerliche Thematik etwas greifbarer zu machen, möchte ich im Folgenden ein paar Beispiele nennen, bei denen es zur Vermischung von freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit kommen kann:

  • Architekten, die neben der eigentlichen Planung auch Immobilen verkaufen
  • Augenärzte, welche neben der eigentlichen Behandlung auch Kontaktlinsen verkaufen
  • Autoren, die ihr Buch aktiv als Verkäufer, also nicht über einen Verlag, verkaufen
  • Blogger, die Einnahmen über geschaltete Werbeanzeigen verdienen.

Die Trennung der Tätigkeiten in der Praxis

Um eine Vermischung zwischen freiberuflicher Tätigkeit und Nebengewerbe zu verhindern, sollte man als Freiberufler dafür Sorge tragen, dass beide Tätigkeiten strikt voneinander getrennt werden. Sonst unterliegen alle Einnahmen der Gewerbesteuer. 

Wie können wir das bewerkstelligen? Jede Tätigkeit (Freiberufler und Nebengewerbe) sollte über ein separates Geschäftskonto verfügen. So lassen sich Einnahmen und Ausgaben auch bei einer Steuerprüfung einfacher der jeweiligen Tätigkeit zuordnen. 

Wenn eine räumliche Trennung der einzelnen Tätigkeiten nicht möglich ist, so sollten mindestens die Warenvorräte voneinander getrennt sein. In der Praxis heißt dies, dass Anschaffungen aus der freiberuflichen Tätigkeit nicht für die gewerbliche Tätigkeit genutzt werden sollten und umgekehrt.

Die Grenzen der Trennbarkeit

Besteht ein sachlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang beider Tätigkeiten, so unterliegen sämtliche Einnahmen der Gewerbesteuer. Kann eine freiberufliche Tätigkeit also nur dann ausgeführt werden, wenn es die gewerbliche Tätigkeit voraussetzt, wird die Tätigkeit (in der Regel) insgesamt als gewerbliche Tätigkeit eingestuft.

Beispiel: Ein Händler von Computerteilen möchte für seinen bestehenden Kundenstamm zusätzlich noch eine IT-Beratung anbieten. Die Leistungen der IT-Beratung möchte er gerne als freiberufliche Tätigkeit einstufen lassen. Hier sind die Tätigkeiten nicht wirklich trennbar, weil der vorhandene Kundenstamm aus seiner gewerblichen Tätigkeit resultiert. 

Der Status als Freiberufler geht auch dann verloren, wenn die Einnahmen der gewerblichen Tätigkeit über den Einnahmen der freiberuflichen Tätigkeit liegen. Die Einnahmen der freiberuflichen Tätigkeit müssen also stets höher sein, während der Gewerbebetrieb untergeordnet sein muss. Ansonsten unterliegen auch in diesem Szenario alle Einkünfte der Gewerbesteuer.

Freiberufler mit Nebengewerbe und die Steuererklärung

Ein Freiberufler mit Nebengewerbe muss sowohl die Einnahmen der freiberuflichen als auch die der gewerblichen Tätigkeit in der Steuererklärung angeben. Die Einkünfte der freiberuflichen Tätigkeit werden in die Anlage S eingetragen. Für die Einkünfte der gewerblichen Tätigkeit gibt es die Anlage G. Dank der getrennten Geschäftskonten lassen sich die Gewinne und Verluste der jeweiligen Tätigkeit gut zuordnen.

Nebengewerbe und die Künstlersozialkasse (KSK)

Wer als Freiberufler über die Künstlersozialkasse versichert ist, sollte darauf achten, dass die Einkünfte im Nebenerwerb die Grenze eines Minijobs von aktuell 450€ monatlich (Stand 02.2021) nicht übersteigen*. Bei Übersteigung dieser Grenze ist es möglich, dass die KSK den Status als Freiberufler hinterfragt und eine Sozialversicherung über die KSK nicht mehr möglich ist. Wer über die KSK versichert ist kann als Freiberufler mit Nebengewerbe entsprechend Probleme bekommen.

Fazit

Wer als Freiberufler sämtliche Möglichkeiten nutzen möchte, um seine Einnahmen zu steigern, wird irgendwann mit der Situation konfrontiert, ein Nebengewerbe anmelden zu müssen. Vor der Anmeldung eines Nebengewerbes sollte man sich gründlich durchrechnen, ob es sich überhaupt lohnt, den zusätzlichen administrativen Aufwand einzugehen. Schließlich fallen zusätzliche Kosten für Kontoführungsgebühren eines weiteren Kontos an und auch das Honorar für den Steuerberater wird nicht weniger, wenn er die Steuererklärung für ein weiteres Unternehmen bearbeitet. Insbesondere wenn die zusätzlichen Einnahmen aus der gewerblichen Tätigkeit den Versicherungsstatus über die Künstlersozialkasse gefährden, sollte der Nebenerwerb deutliche Gewinne abwerfen, um die Nachteile zu kompensieren. Wie denkst du darüber?

*Quelle: Künstersozialkasse (Merkblatt: Versicherung trotz Nebenjob)


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