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Rechnungen ins EU-Ausland: Worauf Freiberufler achten sollten!

Einer meiner Stammkunden ist vor einiger Zeit mit seinem Unternehmen von Deutschland in ein anderes Land der EU gezogen. Das Projekt lief reibungslos bis zur Rechnungsstellung. Ich hatte die Rechnung versehentlich so ausgestellt, wie es in Deutschland üblich ist. Rechnungen die ins EU-Ausland gehen haben aber unter Umständen andere Vorgaben als Rechnungen innerhalb Deutschlands.

Unterschied zwischen Rechnungen im Inland und Rechnungen ins EU-Ausland

Der Unterschied liegt bei der Berechnung der Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer. Bei Rechnungen in Deutschland wird in der Regel die Umsatzsteuer berechnet (Ausnahme Kleinunternehmer); ist das bei Rechnungen ins EU-Ausland nicht immer der Fall.

Wann muss ich die Umsatzsteuer berechnen?

Leistungen und Waren die an Privatkunden mit Sitz im EU-Ausland geliefert werden müssen mit dem deutschen Umsatzsteuersatz berechnet werden. In meinem Fall handelte es sich aber um einen Unternehmer. Dann darf auf meiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen sein. Der Grund: Leistungen an Unternehmer müssen in der Regel dort versteuert werden wo sich der Sitz des Auftraggebers (Leistungsempfängers) befindet.

Der Auftraggeber muss dann die Steuer entsprechend der Steuersätze seines Landes abführen. Dazu ist es wichtig auf der Rechnung folgenden Hinweis zu platzieren: »Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers«

Was muss auf einer Rechnung ins EU-Ausland stehen?

  • der oben genannte Hinweis »Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers«
  • deine Umsatzsteuer ID
  • die Umsatzsteuer ID / Steuernummer deines Kunden

Für Rechnungen innerhalb Deutschlands habe ich ebenfalls einen Beitrag verfasst. Checkliste-Rechnungen schreiben.


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2 Antworten zu “Rechnungen ins EU-Ausland: Worauf Freiberufler achten sollten!”

  1. Danke für den Artikel, Ralf. Ich bin freiberuflich als Kleinunternehmer tätig, deshalb habe ich noch keine Umsatzsteuer ID, nur eine St.Nr., die ich vom Finanzamt bekam. Mein Auftraggeber ist eine Firma aus Portugal, und jetzt muss ich meine erste Rechnung schreiben. Jetzt ist die Frage:

    Darf ich nur meine gewöhnliche St.Nr. im Format XXX/XXX/XXXXX in der Rechnung ausweisen (weil ich keine USt.Nr. überhaupt habe) mit dem Hinweis: „VAT not included according to sec. 19 subs. 1 UStG (German VAT Act)“ Wir das aus der finanzamtlichen Aussicht reichen?

    Oder bin ich hier verpflichtet, eine USt.Nr. zu beantragen, obwohl ich ein Kleinunternehmer bin?

    Es handelt sich um die Beratungsdienstleistungen im Bereich Design.

    Auf einen Hinweis würde ich mich freuen.

    Vielen Dank im Voraus,
    Roman.

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