Neben dem eigentlichen Beruf noch etwas nebenher zu verdienen ist heute fast schon die Regel. Zum einen hilft dir ein Nebenjob dein Einkommen zu verbessern. Gerade bei steigenden Mieten und Lebenshaltungskosten besser über die Runden zu kommen. Zum anderen kannst du dich in deinem Nebenjob vielleicht in einem Beruf verwirklichen, der besser zu dir passt, als deine eigentliche Tätigkeit.
Warum also nicht in einem Nebenjob etwas machen, wovon du schon immer geträumt hast? Ob in der Gastronomie, in der Betreuung oder im Einzelhandel, Nebenjobs werden überall angeboten und sind durchaus lukrativ. Doch was, wenn du in deinem eigentlichen Job als Beamter / Beamte verpflichtet bist? Ist ein Nebenjob als Beamter / Beamte auch so einfach möglich? Wir zeigen es dir.
Was gilt als Nebenjob als Beamter / Beamte?
Da du als Beamter / Beamte zu einer besonderen Pflichterfüllung gegenüber deinem Dienstherren verpflichtet bist, gibt es für die Ausübung eines Nebenjobs als Beamter / Beamte strenge Regeln und klare Definitionen.
So ist im Bundesbeamtengesetz und in den Landesbeamtengesetzen klar geregelt, dass als Nebentätigkeit grundsätzlich alles gilt, was du neben deinem Hauptamt für Tätigkeiten ausübst. Damit sind nur die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter, die unentgeltliche Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft nicht gemeint. Alle anderen Tätigkeiten, die du neben deinem Hauptamt ausübst, gelten als Nebenjob.
Muss ich meinen Nebenjob als Beamter / Beamte melden?
Ja unbedingt und zwar rechtzeitig im Voraus, bevor du die Tätigkeit aufnimmst und schriftlich. Dabei musst du deinem Dienstherren alles mitteilen, was die Nebentätigkeit als Beamter / Beamte betrifft. Du musst mitteilen um welche Tätigkeit es sich handelt und wer dein Auftraggeber ist. Außerdem muss dein Dienstherr wissen, wieviel Zeit die Nebentätigkeit in der Woche in Anspruch nimmt und wieviel Geld du dabei verdienen willst.
Je nach Dienstherr, also ob Bund oder Land, gibt es dann unterschiedliche Regelungen. Im Bund ist es zum Beispiel so, dass jeder Nebenjob als Beamter / Beamte im Vorwege genehmigt werden muss. Es gibt aber auch Regelungen, dass du den Nebenjob als Beamter / Beamte nur anzeigen musst und wenn es dir nicht verboten wird, gilt die Ausübung als erlaubt.
Eine Genehmigung brauchst du nicht, wenn du dein eigenes Vermögen verwaltest, für eine Gewerkschaft oder einen Berufsverband tätig wirst oder schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten ausübst. Dazu kommen noch Tätigkeiten in der Lehre und Forschung an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr. Aber auch bei diesen nicht Genehmigungspflichtigen Tätigkeiten, darf deine eigentliche Tätigkeit als Beamter / Beamte nicht leiden.
Der Nebenjob muss mit deinem Hauptamt vereinbar sein
Ganz wichtig bei der Genehmigung ist, dass dein Nebenjob als Beamter / Beamte dein Hauptamt nicht beeinflusst. Dabei musst du einige Punkte beachten. Der Nebenjob darf dich nicht so sehr fordern, dass deine Leistung im Hauptamt leidet. Willst du zum Beispiel jede Nacht in einer Bar kellnern, wird dir das vermutlich nicht genehmigt werden.
Der Grund könnte sein, dass du dann morgens nicht ausgeschlafen zum Dienst antreten kannst und den ganzen Tag über müde sein wirst. Auch darf das Ansehen der öffentlichen Verwaltung nicht leiden. Dabei kommt es ganz auf die Tätigkeiten an, die du in deinem Nebenjob verrichten wirst. Bist du als Polizist / Polizistin eingesetzt, könnte es sein, dass eine Nebentätigkeit als Barkeeper in einer bekannten Disco verboten wird. Dies könnte deinem Ansehen als Polizist / Polizistin schaden könnte.
Arbeitszeit und Entlohnung – was muss ich dabei beachten?
Auch bei der Arbeitszeit gibt es für Beamte klare Einschränkungen, wenn es um einen Nebenjob geht. Grundsätzlich gilt, dass dein Zweitberuf nicht mehr Stunden haben darf, als 20 Prozent deiner wöchentlichen Arbeitszeit. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, darfst du deinen Nebenjob als Beamter / Beamte also nicht mehr als 8 Arbeitsstunden in der Woche ausüben.
In Bremen gilt dabei die Sonderregelung, dass die Arbeitszeit um 25 Prozent nicht überschritten werden darf. Und natürlich muss dein Nebenjob als Beamter / Beamte außerhalb deiner regulären Arbeitszeit ausgeübt werden. Du darfst auch das Material, das Personal oder die Einrichtung deines Dienstherren nicht benutzen. Außer es liegt ein erhebliches Interesse an der Ausübung dieser Nebentätigkeit vor. Und auch dann musst du deinem Dienstherren eine angemessene Entschädigung für die Benutzung bezahlen.
Auch bei der Bezahlung gibt es eine Höchstgrenze. Du darfst nicht mehr als 40 Prozent deines Jahresgrundgehaltes mit einem Nebenjob dazuverdienen. Dabei gilt die Erstattung von Fahrt- oder Übernachtungskosten genauso wenig als Einkommen wie eine Spesenabrechnung. Eine Pauschale Zahlung von Aufwandsentschädigungen gilt dagegen als Einkommen. Solltest du mit deinem Nebenjob als Beamter / Beamte mehr als die 40 Prozent verdienen, wird dir der Nebenjob nicht genehmigt werden.
Nur geringe Nebentätigkeiten
Wenn deine Nebenbeschäftigung nur einen geringen Umfang hat, außerhalb deiner normalen Arbeitszeit liegt und es nicht gesetzlich verboten ist, gilt eine Genehmigung automatisch als erteilt. Bei einem geringen Umfang darf der Verdienst aber nicht mehr als 100 Euro betragen und nicht mehr als eine Fünftel deiner wöchentlichen Arbeitszeit in Anspruch nehmen. Allerdings gibt es auch hierbei abweichende Festlegungen in den Bundesländern, in Bayern und Baden-Württemberg. Hier liegt die Verdienstgrenze zum Beispiel bei 200 Euro.
Pflicht zum Nebenjob
So streng die Regeln auch sind, wenn du einen Nebenjob als Beamter / Beamte aufnehmen willst, wenn der Nebenjob für einen anderen Dienstherren ausgeübt werden soll, kann dein eigentlicher Dienstherr dich sogar dazu zwingen. Ja du hast richtig gelesen. Wenn ein Nebenjob deinen Fähigkeiten und Kompetenzen entspricht und dich nicht über Gebühr belastet, dann kannst du zu diesem Job gezwungen werden. So kannst du als Beamter / Beamte zum Beispiel gezwungen werden, als Wahlhelfer zu arbeiten, wenn nicht genügend freiwillige Wahlhelfer zur Verfügung stehen.
Obergrenzen bei einem Nebenjob als Beamter / Beamte.
Übst du deinen Nebenjob im öffentlichen Dienst aus, gibt es ganz besondere Verdienstobergrenzen. Diese Verdienstobergrenzen sind abhängig von deiner Besoldungsgruppe und auf Jahresbeträge festgelegt. Dabei gilt, dass die Verdienstobergrenze steigt, je höher deine Besoldungsgruppe liegt. Bei der Besoldungsgruppe A1 bis A8 beträgt die Höchstgrenze 3.700 Euro. Bei den Besoldungsgruppen A9 bis A12 hingegen schon 4.300 Euro. Die genauen Beträge für deine persönliche Besoldungsgruppe findest du in § 6 der Verordnung über die Nebentätigkeiten der Bundesbeamten oder in den entsprechenden Landesverordnungen.
Verdienst du mehr, musst du es abgeben
Übersteigt dein Einkommen aus einem Nebenjob im öffentlichen Dienst diese Obergrenzen, musst du das übersteigende Einkommen tatsächlich an deinen Dienstherren abgeben. Diese sogenannte „Ablieferungspflicht“ gilt allerdings nicht für Tätigkeiten im Lehr- oder Unterrichtsbereich, für wissenschaftliche Forschungen, Gutachtertätigkeiten oder Tätigkeiten, die du während eines unbezahlten Urlaubs verrichtest.
Ich bin schon im Ruhestand, worauf muss ich achten, wenn ich einen Nebenjob als Beamter / Beamte anstrebe?
Auch als Beamter / Beamte im Ruhestand musst du deine Nebenjobs noch anzeigen. Zumindest die ersten drei Jahre nach dem Beginn des Ruhestandes musst du deinem letzten Dienstherren einen Nebenjob schriftlich anzeigen, wenn dieser in irgendeinem Zusammenhang mit deinem früheren Amt steht. Wenn es dadurch zu einem Interessenskonflikt kommt, darf dir der Nebenjob nicht genehmigt werden. Bist du verfrüht in den Ruhestand versetzt werden, dann gilt diese Regelungen sogar fünf Jahre lang.