Ist ein Angebot nicht das Gleiche wie ein Kostenvoranschlag? Leider ist das nicht so. Wo genau die Unterschiede liegen, erfährst du in diesem Beitrag »Kostenvoranschlag vs Angebot«.
Der Kostenvoranschlag
Laut dem bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) stellt ein Kostenvoranschlag die Berechnung der voraussichtlichen Kosten dar. In einem Kostenvoranschlag werden alle Arbeitsschritte und Materialien, die zur Erstellung des Werkes bzw. zum Erbringung der Dienstleistung notwendig sind, detailliert mit Mengen und Preisangaben aufgeführt. Dabei gibt es zwei unterschiedliche Formen des Kostenvoranschlags:
- Der einfache Kostenvoranschlag: Dieser ist unverbindlich und beziffert die voraussichtlich anfallenden Kosten. Diese Art des Kostenvoranschlags kann zum Bestandteil des späteren Vertrags werden. Wesentliche Kostenüberschreitungen (mehr als 10 Prozent) muss der Dienstleister rechtzeitig an den Kunden kommunizieren. Bei Kostenüberschreitung hat der Kunde die Möglichkeit, dies zu genehmigen oder den Vertrag zu kündigen.
Wichtig: Der Kunde muss bei einer Kündigung die bis dahin angefallenen Kosten begleichen. Demgegenüber steht der garantierte Kostenvoranschlag. - Der garantierte Kostenvoranschlag: Hierbei handelt es sich um eine Kalkulation mit einer festgelegten Summe an die sich der Dienstleister halten muss.
Aufgrund des hohen Detailgrads eines Kostenvoranschlags (Kalkulation der Materialen, Arbeitszeiten etc.) kommt es oft vor, dass sich Dienstleister den Aufwand für die Kalkulation vergüten lassen. Nach der Definition des Kostenvoranschlags kommen wir nun zum Angebot.
Das Angebot
Angebote sind zum Zeitpunkt der Abgabe verbindlich. Während überschaubare Kostenüberschreitungen bei einem einfachen Kostenvoranschlag legitim sind, gilt dies beim Angebot nicht. Der Detailgrad eines Angebots in Bezug auf die detaillierte Auflistung aller Arbeitsschritte und Materialen kann hier jedoch deutlich geringer ausfallen. So kann es bei einem Angebot ausreichen, lediglich einen Gesamtbetrag zu nennen. Ein Angebot kann zeitlich befristet gelten. Dabei bestimmt der Herausgeber die Frist des Angebots.
Oft liest man in Angeboten auch Freizeichnungsklauseln, wie zum Beispiel »Angebot freibleibend« oder »unverbindliches Angebot«. Mit solchen Klauseln ist das Angebot nicht mehr verbindlich und kann angepasst werden.
Kostenvoranschlag vs Angebot: Vergleichstabelle
Kostenvoranschlag | Angebot | |
Wo ist das geregelt? | § 650 / 632 BGB | §145 – §150 BGB |
Muss ich mich verbindlich daran halten? | einfacher Kostenvoranschlag ist unverbindlichgarantierter Kostenvoranschlag ist verbindlich | verbindlich innerhalb einer vom Herausgeber des Angebots festgelegte Frist. Verbindlichkeit kann mit Freizeichnungsklauseln eingeschränkt werden (siehe oben) |
Wie detailliert muss meine Kalkulation sein? | hoch, alle Arbeitsschritte und Materialien müssen detailliert mit Mengen und Preisangaben aufgelistet werden | gering, es kann ausreichen lediglich einen Gesamtbetrag zu nennen |
Was passiert, wenn die geplanten Kosten überschritten werden? | geringe Abweichungen (10%) sind legitim. Muss vor Rechnungsstellung mit Kunden besprochen werden. Dieser hat dann die Möglichkeit die Abweichung anzunehmen oder abzulehnen und ggf. den Vertrag zu kündigen. | Angebot ist bindend. Abweichungen sind erst nach Ablauf der Bindungsfrist erlaubt |
Darf ich meinen Aufwand für die Kalkulation dem Kunden in Rechnung stellen? | ja, nach Absprache | nein |
Fazit: Unterschied Angebot und Kostenvoranschlag:
Für freiberufliche Projekte ist ein Kostenvoranschlag fast immer sinnvoll. Weil es unter Umständen viel Zeit kostet, einen detaillierten Kostenvoranschlag auszuarbeiten, sollte dieser aus meiner Sicht vom Kunden auch vergütet werden. Schließlich erhält der Kunde für die Projektumsetzung mit einem soliden Kostenvoranschlag eine deutlich bessere Planungssicherheit auch dann, wenn es zu geringen Kostenabweichungen kommt. Was ist deine Meinung zu diesem Thema?